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Aufwandersatz im Arbeitsrecht
Bertsch

Aufwandersatz im Arbeitsrecht

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5303-7

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Aufwandersatz im Arbeitsrecht (1. Auflage)

S. 1294. Aufwandersatzanspruch

4.1. Rechtsgrundlage für einen allgemeinen Aufwandersatzanspruch

4.1.1. § 1014 ABGB als Anspruchsgrundlage

Die hA verortet die Grundlage für einen allgemeinen Aufwandersatzanspruch des AN und die Risikohaftung des AG in § 1014 ABGB, der auf mit einer Geschäftsbesorgung betraute AN direkt und auf nicht mit einer Geschäftsbesorgung, sondern mit bloß „faktischen“ Tätigkeiten betraute AN analog angewendet wird. Nach § 1151 Abs 2 ABGB sind die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag und damit auch § 1014 auf den Dienstvertrag unmittelbar anwendbar, insoweit damit eine Geschäftsbesorgung iSd § 1002 ABGB verbunden ist. Eine Geschäftsbesorgung liegt in der Vornahme von Rechtsgeschäften und anderen Rechtshandlungen. Darüber, in welchem Umfang Arbeitsverträge tendenziell auch eine Geschäftsbesorgung umfassen, liegen widerstreitende Äußerungen im Schrifttum vor. Die Frage lässt sich kaum pauschal beantworten, vielmehr wird man auch innerhalb ein- und desselben Arbeitsvertrages nach der konkret verrichteten Tätigkeit unterscheiden müssen. Rsp und Schrifttum zur Risikohaftung liefern einige Beispiele, wo eine Geschäftsbesorgung nicht angenommen wurde.

§ 1151 Abs 2 ABGB wurde durch die III. Teilnovelle geschaffen. Davor befand sich e...

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