Aufwandersatz im Arbeitsrecht
1. Aufl. 2025
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S. 11. Einleitung
Im Arbeitsleben sind viele Situationen denkbar, in denen der AN eigenes Vermögen für die Arbeitsleistung verwendet, weil er sich bspw ein Zugticket für eine Dienstreise kauft, mit dem eigenen Kraftfahrzeug zu einem auswärtigen Arbeitsort fährt oder den eigenen Wohnraum zum Arbeitsplatz macht und dabei den eigenen Computer und den eigenen Internetanschluss verwendet. Dabei entstehen entsprechende Kosten für den AN, und es stellt sich unweigerlich die Frage, ob ein Anspruch des AN gegen den AG auf Ersatz dieser Kosten - seines Aufwands - besteht.
Im dritten beschriebenen Fall handelt es sich außerdem um Telearbeit. Nach dem gängigen Begriffsverständnis ist Telearbeit Arbeit, die räumlich entfernt von der Betriebsstätte unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie ausgeführt wird. Inzwischen existiert auch eine gesetzliche Definition der Telearbeit: Nach § 2h Abs 1 AVRAG liegt Telearbeit vor, wenn ein AN regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt. Noch konkreter handelt es sich bei dem Beispiel um...