Praxishandbuch UWG
2. Aufl. 2025
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2. Die schwarze Liste
2.1. Allgemeines
Die schwarze Liste zählt in Z 1 bis Z 23 jedenfalls irreführende und in Z 24 bis Z 32 per se aggressive Geschäftspraktiken auf. Das heißt, dass bei Erfüllung der Tatbestände keine weitere Prüfung mehr erfolgt - insb muss der Verstoß daher nicht spürbar sein. Dementsprechend spricht man hier von Per-se-Verboten. Im Sinne des Anspruchs als Praxishandbuch fokussieren wir uns auf die wesentlichsten Regelungen des Verbotskatalogs und behandeln diese ausführlicher.
Aufgrund des absoluten Verbotes empfiehlt es sich bei der Prüfung eines potenziellen UWG-Verstoßes die schwarze Liste in der Praxis als Erstes heranzuziehen. Ist ein Tatbestand erfüllt, spart man sich damit die Auseinandersetzung, ob weitere Voraussetzungen des §§ 1a oder 2 UWG vorliegen oder erforderlich sind. Die allg Voraussetzungen der aggressiven Geschäftspraktiken werden in Kap I.3.3. und die der irreführenden Werbung in Pkt 3. behandelt.
S. 39Aufgrund der gebotenen engen Auslegung der Per-se-Verbote sollte man allerdings auch die Auffangtatbestände mitberücksichtigen und die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen behaupten und nachweisen. Die Gerichte wiederum halten sich nicht sklavisch an ein Fall...