Praxishandbuch UWG
2. Aufl. 2025
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5. Arzneimittelrecht
5.1. Gesetzliche Grundlagen
Arzneimittelwerbung ist durch den Gesetzgeber streng reguliert, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und zu gewährleisten, dass die Entscheidung für oder gegen ein Arzneimittel auf sachlicher Basis erfolgt.
Österreich hat die Vorgaben des Gemeinschaftskodex für Arzneimittel im V. Abschnitt „Werbebeschränkungen“ des Arzneimittelgesetzes (AMG) umgesetzt. Weiters sind in § 6 AMG arzneimittelspezifische Irreführungstatbestände aufgezählt. Neben dem Gesetzgeber haben auch unterschiedliche Organisationen und Kammern Richtlinien für die Werbung mit Arzneimitteln herausgegeben. So hat die Ärztekammer mit der RL „Arzt und Öffentlichkeit“ und der VO „Ärztlicher Verhaltenskodex“ sowie die Apothekerkammer mit der „Berufsordnung“ Normen geschaffen, die den Umgang der Ärzte und Apotheker mit Arzneimittelherstellern und Arzneimittelwerbung regeln.
Auch der Verband der pharmazeutischen Industrie Österreichs (Pharmig), der die Interessen der Mitgliedsunternehmen in Österreich vertritt, hat im Wege der Selbstbindung einen eigenen Verhaltenskodex (VHC) erlassen. Dieser enthält neben allg Grundsätzen auch Regelungen zur Werbung für Arzneimittel. Ob...