Praxishandbuch UWG
2. Aufl. 2025
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2. Öffentliches Recht
2.1. Einleitung
Das Wirtschaftsverwaltungsrecht ordnet, lenkt, beaufsichtigt und reguliert das Wirtschaftsgeschehen aus öffentlich-rechtlicher Sicht. Der Staat gibt damit die Rahmenbedingungen für wirtschaftliche Tätigkeiten vor. Typische Mittel sind die Regelung des Marktzutritts, die Abwehr der mit wirtschaftlicher Tätigkeit verbundenen Gefahren und ihre behördliche Überwachung. Diese Bestimmungen haben wettbewerbsrechtliche Bedeutung. Schließlich legen sie den Rahmen für den Antritt und die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit fest. Ein Verstoß dagegen kann zu einem ungerechtfertigten VorS. 179sprung des Rechtsbrechers vor gesetzestreuen Mitbewerbern führen. Dadurch wird die wettbewerbsrechtliche Ausgangslage unlauter verändert. Damit besteht hier eine Schnittstelle zum Wettbewerbsrecht.
Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften sind Paradebeispiele für potenzielle Rechtsbrüche iSd § 1 UWG. Nicht jede Verletzung solcher Verpflichtungen bildet aber gleichzeitig eine wettbewerbswidrige Handlung. Das Wettbewerbsrecht beschränkt sich daher auf unvertretbare Verletzungen öffentlich-rechtlicher Bestimmungen, mit denen sich der Handelnde einen spürbaren Vorteil gegen...