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Praxishandbuch UWG
Anderl (Hrsg)

Praxishandbuch UWG

Der Leitfaden von Praktikern für Praktiker

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4940-5

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Praxishandbuch UWG (2. Auflage)

S. 1004. Vergleichende Werbung

4.1. Allgemeines

„Der Vergleich macht sicher“, sagt schon der Volksmund. Dementsprechend haben Unternehmen einen Anreiz, in der Werbung nicht nur die eigenen Waren oder Dienstleistungen anzupreisen, sondern diese auch mit jenen der Konkurrenz direkt zu vergleichen.

Historisch war vergleichende Werbung bis zur UWG-Novelle 1988 praktisch unzulässig. Danach erfuhr sie eine zunehmende Liberalisierung, bis die Bestimmung im Zuge der UWG-Novelle 1999 im Wesentlichen den heutigen Wortlaut erhielt.

§ 2a UWG stellt nunmehr klar, dass vergleichende Werbung grds zulässig ist. Sie darf jedoch nicht gegen die Bestimmungen der §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 UWG verstoßen.

4.2. Werbung

§ 2a UWG erfasst jede vergleichende Werbung, „die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht“. Damit wird die Definition der IrreführungsRL übernommen. Diese ist auch für die Auslegung der nat Vorschrift maßgeblich.

Der Begriff der Werbung ist im UWG nicht ausdrücklich definiert. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben erfasst dieser aber jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz v...

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