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ED/2017/2 – Vorgeschlagene Änderungen zur Segmentberichterstattung
Nach IFRS unterliegen alle Unternehmen, deren Wertpapiere an einem öffentlichen Markt gehandelt werden oder die dies vorbereiten, der Pflicht zur Erstellung einer (Konzern-)Segmentberichterstattung. Diese basiert auf den internen Organisations- und Berichtsstrukturen und soll dem Adressaten einen besseren Einblick in einzelne Bereiche der unternehmerischen Aktivitäten ermöglichen. Denn insbesondere bei stark diversifizierten und/oder in unterschiedlichen geografischen Regionen aktiven Unternehmen kommt es für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation nicht nur darauf an, wie sich diese in der Gesamtschau darstellt. Erforderlich bzw. entscheidungsnützlich sind auch Informationen, die sich auf die einzelnen Geschäftsbereiche oder Regionen beziehen. Am hat das IASB ED/2017/2 „Improvements to IFRS 8 Operating Segments“ veröffentlicht, mit dem die aktuellen Regelungen des IFRS 8 ergänzt bzw. präzisiert werden. Der Beitrag gibt einen Überblick über die vorgeschlagenen Änderungen, die sich neben IFRS 8 auch auf IAS 34 zur Zwischenberichterstattung erstrecken.
1. Überarbeitung bzw. Ergänzung von IFRS 8
IFRS 8 zur Segmentberichterstattung wurde 2006 veröffentlicht. Die nun vorgeschlagenen Änderungen bzw. Ergänzungen basieren auf einem Postimplementation Review, im Rahmen dessen hinterfragt wurde, ob die Regelungen des Standards funktionieren bzw. die Ergebnisse liefern, die das IASB erreichen wollte. Der Postimplementation Review führte zu dem Ergebnis, dass die Regelungen grundsätzlich gut funktionieren, aber in einzelnen Bereichen noch Verbesserungspotenziale bestehen. Die im Exposure Draft vorgeschlagenen Verbesserungen umfassen folgende Bereiche:
Klarstellung und Betonung der Voraussetzungen, die für die Zusammenfassung von zwei operativen Segmenten erfüllt sein müssen,
Abgrenzung und Erläuterungsanforderungen hinsichtlich der Bezeichnung und Stellung der Person oder des Personenkreises, dem die Funktion der verantwortlichen Unternehmensinstanz zukommt,
Berichtspflichten im Zusammenhang mit Abweichungen bei der Segmentabgrenzung für Zwecke der Segmentberichterstattung im Vergleich zu anderen Darstellungen im Jahresabschluss oder diesen begleitenden Informationen.
Zu IAS 34 (Zwischenberichterstattung) sehen die vorgeschlagenen Verbesserungen vor, bei einem Wechsel in der Segmentabgrenzung bereits zu einem früheren Zeitpunkt angepasste Vergleichsdaten früherer Perioden zur Verfügung stellen zu müssen.
Die Kommentierungsfrist zum Exposure Draft endete am . Als Grundlage der zu erwartenden Kommentierungen hat das IASB fünf Fragen zu den vorgeschlagenen Änderungen formuliert, die den Regelungen im Exposure Draft vorangestellt wurden.
S. 2922. Zusammenfassung operativer Segmente
Für Zwecke der Segmentberichterstattung sind nach IFRS 8.5 ff. zunächst die operativen Segmente zu identifizieren, aus denen dann in einem nächsten Schritt die berichtspflichtigen Segmente zu ermitteln sind. Ausgelöst wird die Berichtspflicht primär durch segmentbezogene Wesentlichkeitsschwellen. Vor der Überprüfung der Schwellenwerte können bei Erfüllung der Voraussetzungen einzelne identifizierte operative Segmente zusammengefasst werden (Wahlrecht). Hierzu müssen die betreffenden operativen Segmente über vergleichbare wirtschaftliche Merkmale verfügen und zugleich die in IFRS 8.12 festgeschriebenen Homogenitätskriterien erfüllen:
Art der Produkte und Dienstleistungen,
Art der Produktionsprozesse,
Art oder Gruppe der Kunden für die Produkte und Dienstleistungen,
Methoden des Vertriebs der Produkte oder der Erbringung von Dienstleistungen und
– falls erforderlich – Art der regulatorischen Rahmenbedingungen (z.B. Bank oder Versicherung).
[i]Die Berichtspflicht wird primär durch segmentbezogene Wesentlichkeitsschwellen ausgelöst.
Bislang war in IFRS 8 der Aufzählung der Voraussetzungen in IFRS 8.12 der Hinweis vorangestellt, dass Geschäftssegmente oftmals eine ähnliche Ertragsentwicklung aufweisen, wenn sie vergleichbare wirtschaftliche Merkmale haben, und man z.B. von ähnlichen langfristigen Durchschnittsbruttogewinnmargen bei zwei Geschäftssegmenten ausgeht, wenn ihre wirtschaftlichen Merkmale vergleichbar sind. Dieser Hinweis wird nun aus IFRS 8.12 in IFRS 8.12A verschoben, also den Voraussetzungen quasi als Erläuterung nachgestellt. Zudem wird er dahingehend erweitert, dass Geschäftssegmente mit vergleichbaren wirtschaftlichen Merkmalen häufig eine ähnliche Ertragsentwicklung – gemessen an einer Bandbreite von Wertmaßstäben – aufweisen. Als Beispiele für solche Wertmaßstäbe werden Umsatzwachstum, vergleichbare langfristige Renditekennziffern sowie auch die Bruttogewinnmarge genannt.
Die Muster AG produziert exklusive Wohnraummöbel, u.a. auch zwei Arten von Sesseln, und vertreibt diese ausschließlich im Inland. Das Basismodell ist mit Stoff bezogen, das Komfortmodell hingegen mit Leder. Die Ressourcenallokation richtet der Vorstand ohne Differenzierung zwischen den beiden Modellen primär an den Umsätzen und Margen aus dem Verkauf der Sessel aus, die sich – seit Einführung der Sessel – annähernd entsprechen und im Zeitablauf vergleichbar entwickeln. Allerdings werden als Abnehmergruppen Privatkunden einerseits und Firmenkunden andererseits unterschieden. Da der Vorstand die Geschäftsaktivitäten getrennt für zwei Kundengruppen überwacht, ist von zwei operativen Segmenten i.S.v. IFRS 8 auszugehen, die auf Basis der vorliegenden wirtschaftlichen Merkmale jedoch zusammengefasst werden dürfen.
3. Identifikation und Erläuterung der verantwortlichen Unternehmensinstanz
Bei der Abgrenzung eines operativen Geschäftssegments ist eines der Kriterien des IFRS 8.5, dass seine Betriebsergebnisse regelmäßig von der verantwortlichen Unternehmensinstanz im Hinblick auf Entscheidungen über die Allokation von Ressourcen zu diesem Segment und die Bewertung seiner Ertragskraft überprüft werden. Nach IFRS 8.7 wird mit „verantwortlicher Unternehmensinstanz“ eine Funktion bezeichnet, bei der es sich nicht unbedingt um die eines Managers mit einer bestimmten Bezeichnung handeln muss. Bisher wurde die Funktion dahingehend umschrieben, dass sie in der Allokation von Ressourcen für die Geschäftssegmente sowie der Bewertung ihrer Ertragskraft besteht. Dies wird nun erweitert bzw. klargestellt; entscheidend für die Funktion der verantwortlichen Unternehmensinstanz soll sein, wer die operativen Entscheidungen und die Entscheidungen über die Ressourcenallokation trifft.
[i]„Verantwortliche Unternehmensinstanz“ ist eine Funktion, bei der es sich nicht unbedingt um die eines Managers mit einer bestimmten Bezeichnung handeln muss.
Der Hinweis, nach dem es sich bei den verantwortlichen Unternehmensinstanzen häufig um den Vorsitzenden des Geschäftsführungsorgans oder um einen Chief Operating Officer handelt, es sich aber auch um eine Gruppe geschäftsführender Direktoren oder sonstiger Verantwortlicher handeln kann, wird in eine neue Textziffer IFRS 8.7A transferiert. Er wird ergänzt um die Klarstellung, dass es sich in Abhängigkeit von der Managementstruktur des Unternehmens um eine einzelne Person oder auch um eine Gruppe von Personen handeln kann. Die Anforderungen an die Managementstruktur und die daraus resultierenden Konsequenzen für die Identifikation der verantwortlichen Unternehmensinstanz können auch von Corporate-Governance-Vorschriften beeinflusst werden. Sofern es sich bei der verantwortlichen Unternehmensinstanz um eine institutionell verbundene Gruppe von Personen – wie z.B. das Board of Directors – handelt, können dieser nach der neuen Textziffer IFRS 8.7B auch Personen angehören, die nicht unmittelbar bzw. nicht vollumfänglich an der operativen Entscheidungsfindung für die Geschäftssegmente beteiligt sind, sofern die Entscheidungsfindung dennoch durch die Gruppe erfolgt.
Die derzeit bestehenden Berichtserfordernisse werden in IFRS 8.22 (c) um eine neue Erläuterungspflicht ergänzt, gemäß der die Bezeichnung und Beschreibung der Person oder der Personengruppe, die als verantwortliche Unternehmensinstanz anzusehen ist, in den Notes darzustellen sind.
Die operativen Entscheidungen hinsichtlich der Geschäftssegmente einschließlich der Ressourcenallokation werden bei der Muster AG vom Vorstand getroffen, der damit als verantwortliche Unternehmensinstanz i.S.d. IFRS 8 anzusehen ist. Das für den Bereich Personal zuständige Vorstandsmitglied Peter Personal ist in die operativen Tätigkeiten wie auch die Entscheidungsfindung nur im Rahmen der Beschlussfassung des Vorstands als Gremium eingebunden. Dennoch ist die verantwortliche Unternehmensinstanz in diesem Fall der (gesamte) Vorstand, und es sind nicht nur die auf operativer Ebene involvierten Mitglieder. In den Notes ist als verantwortliche Unternehmensinstanz der Vorstand anzugeben.
4. Abweichungen bei der Segmentabgrenzung
Die Segmentabgrenzung basiert auf den internen Berichtsstrukturen, indem sie sich an der Berichterstattung an die verantwortlichen Unternehmensinstanzen orientiert. Daher ist gemäß der neu eingefügten Textziffer IFRS 8.19A grundsätzlich davon auszugehen, dass die Abgrenzung berichtspflichtiger Segmente für Zwecke der Segmentberichterstattung der Abgrenzung von Segmentinformationen in anderen Berichtsteilen oder Bestandteilen der Unternehmenskommunikation entspricht. IFRS 8.19A bezieht sich an dieser Stelle einerseits auf die berichtspflichtigen Segmente im Jahresabschluss sowie andererseits auf die – im Regelfall übereinstimmende – Segmentabgrenzung in anderen Teilen des sogenannten annual reporting package.
[i]Vom Jahresabschluss abweichende Segmentinformationen in anderen Dokumenten des annual reporting package sind erläuterungspflichtig.
Gemäß IFRS 8.19B umfasst das annual reporting package Dokumente, die in zeitlicher Nähe zum Jahresabschluss veröffentlicht werden, Informationen zu den Jahresergebnissen enthalten und öffentlich zugänglich sind – sei es über das Internet oder auch Pflichtveröffentlichungen, bspw. in Unternehmensregistern o.Ä. Neben dem Jahresabschluss können hierzu auch Management Commentary, Pressemitteilungen, vorläufige Ankündigungen und Publikationen, Investoreninformationen oder auch Pflichtpublikationen in öffentlichen Registern gehören.
Für Fälle, in denen die unterstellte Übereinstimmung der Segmentabgrenzung im Jahresabschluss und den weiteren Informationen nicht zutreffend ist, beinhaltet die neue Regelung in IFRS 8.22 (d) eine Ergänzung der Berichtsanforderungen. Demnach ist in den Notes die Abweichung der Berichtssegmente für Zwecke des Jahresabschlusses und in den übrigen Informationen zu erläutern, und die Gründe für die abweichende Festlegung müssen ebenfalls dargelegt werden.
Die Muster AG nimmt im Geschäftsjahr 01 in den freien Teil ihres Geschäftsberichts eine Fotostrecke mit Polstermöbeln auf sowie auch einen Beitrag, der sich mit den Vor- und Nachteilen von Stoff- bzw. Lederbezügen befasst. In diesem Zusammenhang werden die Daten der berichtspflichtigen Segmente „Sessel“ und „Couchmöbel“ zunächst aggregiert und dann nach dem Ausstattungsmerkmal „Stoffbezug“ bzw. „Lederbezug“ aufgespalten. In den Notes erläutert die Muster AG, dass an dieser Stelle die Ergebnisdaten der Segmente zunächst zusammengefasst werden, um den gesamten Bereich „Polstermöbel“ erfassen zu können, bevor eine Differenzierung erfolgt, die nicht Grundlage der laufenden operativen Entscheidungen ist, aber in Zusammenhang mit der Analyse der unterschiedlichen Produktvarianten des Unternehmens im Rahmen des Geschäftsberichts steht.
5. Praxishinweise
Der Ende März 2017 veröffentlichte ED/2017/2 beinhaltet Ergänzungs- bzw. Änderungsvorschläge zu IFRS 8 zur Segmentberichterstattung; betroffen von den Veränderungen ist darüber hinaus auch IAS 34.
Bestandteil dieser Verbesserungsvorschläge, die auf den Ergebnissen des Postimplementation Review basieren, ist eine Klarstellung der Voraussetzungen für die zulässige Zusammenfassung von Geschäftssegmenten.
Zudem wird explizit klargestellt, dass die verantwortliche Unternehmensinstanz neben einer einzelnen Person auch eine Gruppe von Personen sein kann; ergänzend werden die Berichtserfordernisse um die Bezeichnung und Beschreibung dieser verantwortlichen Unternehmensinstanz in den Notes erweitert.
Sofern die für Zwecke des Jahresabschlusses identifizierten und verwendeten berichtspflichtigen Geschäftssegmente von den in anderen Informationen des annual reporting package verwendeten abweichen, ist dies einschließlich der Gründe für das Abweichen ebenfalls erläuterungspflichtig.

