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Entgeltfortzahlung bei Coronavirus
Das Elend der neutralen Sphäre
Die Entgeltfortzahlungstatbestände bei Nichtzustandekommen der Arbeitsleistungen infolge der „Corona-Krise“ sind überaus komplex ausgestaltet. Andreas Gerhartl versucht, einen Überblick über die einschlägigen Szenarien zu geben, wobei auch die Theorie der neutralen Sphäre in die Betrachtungen miteinbezogen wird.
1. Epidemiegesetz als Rechtsgrundlage
Die Entgeltfortzahlung bei „Corona“ kann verschiedene Rechtsgrundlagen haben. Sowohl aufseiten des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers kommt das Epidemiegesetz als einschlägige Rechtsgrundlage in Betracht. Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV wurden mit Verordnung BGBl II 2020/15 explizit in die Anzeigepflicht gemäß § 1 Abs 2 Epidemiegesetz einbezogen. Das Coronavirus (COVID-19) unterliegt daher – unabhängig von der Bezeichnung als Pandemie oder Epidemie – dem Epidemiegesetz.
Nach dem Epidemiegesetz können die Gesundheitsbehörden (das sind die Bezirksverwaltungsbehörden) unterschiedliche Maßnahmen anordnen, die sowohl den Arbeitgeber (zB Anordnung einer vorübergehenden Betriebsschließung) als auch den Arbeitnehmer (zB Anordnung häuslicher Quarantäne) betreffen können. Denkbar ist dabei auch, dass sich diese Maßnahmen in...