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Die Dienstverhinderung durch eine Pandemie
Zur bis Ende 2020 befristeten Neuregelung des § 1155 Abs 3 und 4 ABGB
Wenn ein Ereignis der neutralen Sphäre zuzuordnen ist, ist von einer Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers abzusehen, wenn nicht (wie in der Coronakrise) eine gesetzliche Spezialregelung geschaffen wird.
1. Einleitung
Dienstverhinderungen können aufgrund von Umständen im persönlichen Bereich des Arbeitnehmers (§ 8 Abs 3 AngG; § 1154b Abs 5 ABGB) oder wegen Hindernissen in der Sphäre des Arbeitgebers (§ 1155 ABGB) eintreten. In diesen Fällen trifft den Arbeitgeber eine Entgeltzahlungspflicht, die bei Hindernissen in der Sphäre des Arbeitnehmers, wenn kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt, auf „eine verhältnismäßig kurze Zeit“ beschränkt ist. Bei Hinderungsgründen in der Sphäre des Arbeitgebers setzt die Entgeltzahlungspflicht die Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers voraus und der Arbeitnehmer muss sich anrechnen lassen, was er sich infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Eine Beschränkung der Dauer der Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers nach § 1155 ABGB ist nicht vorgesehen.
Die Entgeltzahlungspflicht nach § 1155 ABGB betrifft auch Fälle höherer Gewalt, sofern von ihnen das Unternehmen, aber nicht die Allgemeinheit berührt ist. Erst we...