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PV-Info 3, März 2024, Seite 14

Entgeltansprüche bei geschlossener Betriebsstätte

Thomas Rauch

Wird die Betriebsstätte aufgrund einer Verordnung zur Pandemie geschlossen, so haben die Arbeitnehmer, die während des Zeitraums der Schließung arbeitsbereit sind, einen Anspruch auf die Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts (§ 1155 ABGB). Für diesen Entgeltanspruch ist allein entscheidend, ob der Arbeitnehmer zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Arbeitgebers lagen, daran gehindert wurde. Die COVID-19-Pandemie war keine allgemeine Kalamität, die den Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB beseitigt ().

Sachverhalt

Die Klägerin war ab als Aushilfskellnerin mit einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung zum . Ab war der in Wien befindliche Gastronomiebetrieb, in dem die Klägerin beschäftigt war, aufgrund des „Corona-Lockdowns“ bis geschlossen. Ab wurde die Klägerin wieder als Aushilfskellnerin eingesetzt. Für die Zeit von bis wurde kein Entgelt ausbezahlt, weil der Arbeitgeber übersehen hatte, dass die mit abgelaufene Beschäftigungsbewilligung (§ 4 AuslBG) der albanischen Aushilfskellnerin rechtzeitig hätte verlängert werden müssen. Für diesen Zeitraum ( bis ) wurde die Kurzarbeitsunterstützung mangel...

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