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PV-Info 12, Dezember 2020, Seite 20

Entgeltfreies Fernbleiben von der Arbeit und Urlaub iSd UrlG

Thomas Rauch

Urlaub ist die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts. Das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz ohne Bezahlung kann daher nicht als Urlaub angesehen werden ().

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung des Entgelts hat die Erbringung der vereinbarten Arbeit durch den Arbeitnehmer zur Voraussetzung. Nur in den im Gesetz genannten Fällen (zB Urlaub, Krankenstand, Pflegefreistellung, persönliche Dienstverhinderungsgründe, Hinderungsgründe im Bereich des Arbeitgebers nach § 1155 ABGB) besteht der Entgeltanspruch auch dann, wenn die Arbeitsleistung unterbleibt. Hat der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistungen erbracht und ist keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung gegeben, so gebührt ihm kein Entgelt (zB [Gefängnisaufenthalt]; , 9 ObA 19/90 [eigenmächtiger Antritt eines Urlaubs]; , 9 ObA 53/05t [pflichtwidriges Fernbleiben nach Manipulationen an der Zeiterfassung]). Bleibt also der Arbeitnehmer der Arbeit fern und besteht kein Rechtstitel zur Fortzahlung des Entgelts, so kann der Arbeitgeber die Bezahlung einstellen.

Zur Vereinfachung der Lohnverrechnung werden manchmal in solchen Fällen in d...

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