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Keine Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sich dies für den Rekurswerber nicht nachteilig auswirkt (Bestätigung von , iFamZ 133/08, 260); 3-Punkt- und 5-Punkt-Fixierung sind unterschiedliche Maßnahmen
iFamZ 2009/80
§ 17 Abs 2 HeimAufG, § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG
LGZ Wien , 42 R 558/08g
Trotz schwerer Verfahrensfehler aufseiten der Einrichtung (keine Aufklärung des Patienten gem § 7 Abs 1 HeimAufG; keine Dokumentation und Verständigung des Einrichtungsleiters; keine unverzügliche, weil erst nach sechs Tagen vorgenommene Verständigung des Bewohnervertreters) und aufseiten des Erstgerichts (mündliche Verhandlung ohne Erstanhörung und ohne Beiziehung des Betroffenen) ist der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs nur wahrzunehmen, wenn er zum Nachteil des Rekurswerbers ausschlagen könnte.
Die 3-Punkt-Fixierung hat, weil es durch Unruhezustände zu schweren Verletzungen des Patienten kommen kann, die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Bewohners eher noch verstärkt und erfüllt demnach keineswegs die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 4 HeimAufG. Weiters heilt die Kenntnisnahme von einer 3-Punkt-Fixierung nicht die fehlende Verständigung von einer 5-Punkt-Fixierung, da es sich dabei um zwei unterschiedliche Maßnahmen handelt.