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iFamZ 2, März 2009, Seite 105

Vermehrter Personaleinsatz als gelinderes Mittel

iFamZ 2009/79

§ 4 Z 3 HeimAufG

LG Innsbruck , 51 R 118/08i

Das BG Innsbruck hat in seiner Entscheidung vom , 37 Ha 3/08d-5, festgestellt, dass das seit zehn Jahren stattfindende Versperren des Zimmers bei einem Heimbewohner von ca. 19 bis 7 Uhr nicht das gelindeste Mittel ist, sondern dass die Selbst- und Fremdgefährdung („Niederrennen“ anderer Bewohner) durch das Beschäftigen einer S. 106weiteren Pflegeperson im Nachdienst vermieden werden könnte.

Dem Rekurs der Einrichtungsleiterin gegen diesen Beschluss wurde keine Folge gegeben.

Anmerkung

Die erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung wird ua aus der bloßen Tatsache abgeleitet, dass es dem Bewohner „zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor Jahren ... gelungen [ist] aus dem Haus zu laufen und auf den verkehrsreichen Innsbrucker Südring zu gelangen“, wo offensichtlich nichts passiert ist. Ob eine erhebliche Gefährdung in solchen Fällen gegeben ist, ist einerseits aufgrund der Verkehrstauglichkeit der betroffenen Person selbst, andererseits aber auch aufgrund der – allenfalls wegen der Beschränkung des Vertrauensgrundsatzes gem § 3 StVO – sehr umfassenden Verantwortlichkeit der anderen Verkehrsteilnehmer zu beurteilen.

Michael Ganner

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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