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Die Beschränkung des Patienten im Netzbett, um der Stationsflucht zu begegnen, stellt mit Sicherheit kein gelindestes Mittel dar
iFamZ 2009/81
§§ 33 Abs 1, 35 Abs 1 UbG
BG Fünfhaus , 28 Ub 595/08h-27
In der Nacht werden die Stationstüren ohnehin versperrt. In den Stunden davor hätte ein Chipband bzw eine 1-zu-1-Betreuung ein gelinderes Mittel dargestellt. Der Patient war dokumentierterweise weder sturzgefährdet noch aggressiv.
Wie sich aus dem Sachverhalt ableiten lässt, wurde dem Patienten offensichtlich eine orale Verabreichung von Temesta nicht angeboten. Der Patient wurde sofort 4-Punktfixiert, und es wurden ihm zweimal zwei Ampullen Temesta intravenös verabreicht. Dies stellt somit nicht die gelindeste Maßnahme der Heilbehandlung dar, und sie steht damit zu ihrem Zweck außer Verhältnis. Es erscheint hier auffällig, dass jemandem eine Behandlungsform zuteil wurde, die für tobende, psychotische Patienten üblich und notwendig ist. Laut der Dekurse leistete der Patient passiven Widerstand im Augenblick des Eingreifens der Security. Nach der Rückkehr auf die Station leistete er keinen Widerstand mehr. Er kann daher nicht mit einem tobenden, psychotischen Patienten verglichen und wie ein solcher behandelt werden.