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iFamZ 5, September 2008, Seite 260

Begriff der Freiheitsbeschränkung bei Verabreichung von bewegungsdämpfenden Medikamenten; rechtliches Gehör im Rekursverfahren (hier: Stellungnahmerecht zu Ergänzungsgutachten); ärztliche Anordnung

iFamZ 133/08

§§ 3 Abs 1, 5 Abs 2, 14 Abs 3, 17 Abs 2 HeimAufG, § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG

Der Bewohner eines Pensionisten- und Pflegeheims leidet an fortgeschrittener Demenz, die durch Verhaltensauffälligkeiten, Persönlichkeitsveränderungen, Sprach- und Gedächtnisstörungen und den Verlust von Verhaltensregeln gekennzeichnet ist. Der Verlauf der Erkrankung ist langsam fortschreitend und äußert sich in völliger Desorientierung, Agitiertheit, Muskelversteifung, motorischer Unruhe, Inkontinenz und kompletter Pflegebedürftigkeit. Dadurch ist eine steuerlos enthemmte Mobilität bedingt.

Die Bewohnervertreterin beantragt die gerichtliche Überprüfung freiheitsbeschränkender Maßnahmen (ua Verabreichung unterschiedlicher Medikamente). Das Erstgericht erklärte die freiheitsbeschränkende Maßnahme durch Verabreichung des Narkotikums Nalbufine mit der Einschränkung für zulässig, dass sie nur zu setzen sei, „wenn sich der Bewohner in akutem Erregungszustand befindet, er also selbstgefährdet ist und keine Alternative, ihn zu beruhigen, gegeben ist und diese Maßnahme umgehend fachärztlich nachbefundet wird“. Hinsichtlich weiterer Medikamente (zB Zoldem, Dominal forte, Xanor, Seroquel und Haldol) wies es den Überprüfungsantrag ab, da die Medikation therapeutis...

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