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Erbunwürdigkeit bei versuchter passiver Sterbehilfe?
iFamZ 2009/40 = iFamZ 2008/178
§§ 540, 768, 769, 770 ABGB, §§ 8, 15, 75, 77, 110 StGB
Die Klägerin ist die gemeinsame eheliche Tochter des 1917 geborenen Beklagten und der 1913 geborenen Friederike K; Letztere verstarb am . Zum Todeszeitpunkt waren die Erblasserin und der Beklagte bereits etwa 60 Jahre verheiratet gewesen. Es steht nicht fest, wie gut die Eheleute in den letzten Jahren ihres Zusammenlebens miteinander ausgekommen waren; die Erblasserin äußerte jedoch gegenüber der Sachwalterschaftsrichterin anlässlich der Erstanhörung am , sie seien seit 59 Jahren verheiratet und sie könne sich keinen besseren Ehegatten wünschen.
Am erlitt die Erblasserin einen Hirnschlag und wurde ins Krankenhaus eingeliefert. Dort behandelte man sie vor allem wegen eines zerebralen Multiinfarktgeschehens sowie wegen verschiedener Organschäden. Aufgrund ihres äußerst schlechten Gesundheitszustands waren der Beklagte und die schon seit längerer Zeit engagierte Betreuerin der Ehegatten nicht mehr in der Lage, die Erblasserin zu Hause entsprechend zu versorgen. Sie wurde deshalb am in die Pflegeabteilung der Seniorenwohnanlage in S eingeliefert.
Ihr wurde die Pflegestufe 7 zuerkannt. Das Personal des Pflegeheims gab im Rahmen...