KMG | Kapitalmarktgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 17 Rechtsmittel
Literatur
Hengstschläger/Leeb, AVG (; rdb.at); Kalss/Oppitz/Torggler/Winner, BörseG/MAR (2019); Zivny/Mock, EU-ProspektVO/KMG3 (, rdb.at).
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§ 17 KMG normiert, dass die FMA ihre Entscheidungen bei Vollziehung der Prospekt-VO zu begründen hat. Satz 1 leg cit hat insofern klarstellende Bedeutung, weil auch ohne die ausdrückliche Regelung die FMA die Bestimmungen des AVG und VStG (siehe § 15 Rz 3 sowie § 10 Rz 10 ff) anzuwenden hat. Damit sind Entscheidungen der FMA zu begründen (§ 60 AVG, §§ 44 Abs 1 Z 8 und 46 Abs 2 VStG). Ausgenommen sind jene Fälle, in denen einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird; diesfalls kann die Begründung gem § 58 Abs 2 AVG entfallen. Die Begründung hat gem § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als konkrete Tatsachenfeststellung, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen samt Nennung der Beweismittel und die darauf gestützten Beurteilungen der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
2
Klarstellenden Charakter hat auch Satz 2 des § 17. Gem § 22 Abs 2a FMABG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat (ausgenommen Bescheide, mit denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine EUR 600 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde). Insofern wiederholt die Bestimmung lediglich, was durch die Verfahrensvorschriften des FMABG bereits vorgegeben ist.
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Gerät die FMA mit ihrer Entscheidung in Verzug, so steht es dem Antragsteller offen, den Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde zu erheben. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gilt dies auch in jenen Fällen, in denen die Fristen von Art 20 Abs 2, 3 und 6 der Prospekt-VO nicht eingehalten werden. Die ausdrückliche Nennung dieser Bestimmungen in § 17 liegt mitunter daran, dass die Fristen relativ kurz sind (vereinfacht dargestellt zwischen 5 und 20 Arbeitstage, je nach Voraussetzungen). Die jeweilige Frist ist eingehalten, wenn die FMA innerhalb dieser den Prospekt billigt, die Billigung ablehnt, oder Änderungen bzw zusätzliche Informationen verlangt (nach österreichischer Diktion handelt es sich um Verbesserungsaufträge). Aufgrund des Wortlauts der Norm ist die Aufzählung der Abs 2, 3 und 6 des Art 20 Prospekt-VO nicht abschließend (arg: „auch“). Demzufolge kann eine Säumnisbeschwerde ebenfalls bei nicht fristgerecht erteilten Verbesserungsaufträgen gem Art 20 Abs 4 Prospekt-VO eingebracht werden. Aufgrund der Schnelllebigkeit des Kapitalmarktes hat die Säumnisbeschwerde in diesem Zusammenhang aber keine Praxisrelevanz.