KMG | Kapitalmarktgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 17 Rechtsmittel
Literatur
Hengstschläger/Leeb, AVG (; rdb.at); Kalss/Oppitz/Torggler/Winner, BörseG/MAR (2019); Zivny/Mock, EU-ProspektVO/KMG3 (, rdb.at).
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§ 17 KMG normiert, dass die FMA ihre Entscheidungen bei Vollziehung der Prospekt-VO zu begründen hat. Satz 1 leg cit hat insofern klarstellende Bedeutung, weil auch ohne die ausdrückliche Regelung die FMA die Bestimmungen des AVG und VStG (siehe § 15 Rz 3 sowie § 10 Rz 10 ff) anzuwenden hat. Damit sind Entscheidungen der FMA zu begründen (§ 60 AVG, §§ 44 Abs 1 Z 8 und 46 Abs 2 VStG). Ausgenommen sind jene Fälle, in denen einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird; diesfalls kann die Begründung gem § 58 Abs 2 AVG entfallen. Die Begründung hat gem § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als konkrete Tatsachenfeststellung, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen samt Nennung der Beweismittel und die darauf gestützten Beurteilungen der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
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Klarstellenden Charakter hat auch Satz 2 des § 17. Gem § 22 Abs 2a FMABG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat (ausgenommen Bescheide, mit denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine EUR 600 übersteigende Geldstrafe verhängt wu...