Praxishandbuch UWG
2. Aufl. 2025
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S. 411XVI. Einstweiliger Rechtsschutz
Werner Nageler-Petritz
1. Allgemeines
Demjenigen, der behauptet, durch unlautere Handlungen belastet zu sein, stehen grds sämtliche Sicherungsmittel der Exekutionsordnung (§§ 378 ff EO) offen. Auch im Bereich des UWG kann der in seinen Rechten Verletzte daher eine einstweilige Verfügung („EV“) beantragen. Dafür gelten grds die allg Regeln.
§ 24 UWG sieht aber eine Erleichterung für die Sicherung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG vor. Der Antragsteller muss nicht bescheinigen, dass die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs ohne EV vereitelt oder erheblich erschwert würde oder die Anordnung zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig ist. Dies gilt auch für Beseitigungsansprüche, nicht aber für Schadenersatzansprüche.
Gerade wenn mehrere Begehren in einem EV-Antrag zusammengefasst werden, sollte stets beachtet werden, ob ausschließlich Unterlassungsbegehren oder auch andere gestellt werden. Für Letztere muss auch im Wettbewerbsrecht im Vergleich zur Unterlassung ergänzend bescheinigt werden, dass die Voraussetzungen des § 381 EO, bspw ein drohender unwiederbringlicher Schaden, vorliegen.
Als Sicherungsmittel kommen idR Ge- und Verbote so...