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Anderl (Hrsg)

Praxishandbuch UWG

Der Leitfaden von Praktikern für Praktiker

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4940-5

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Praxishandbuch UWG (2. Auflage)

S. 267VIII. Herabsetzung eines Unternehmens

Ida Woltran

1. Allgemeines

Im Geschäftsleben kommt es mitunter vor, dass ein Konkurrent schlechtgemacht wird, um selbst besser dazustehen. Dies kann durch negative Aussagen gegenüber Kunden, Mitbewerbern oder der Öffentlichkeit erfolgen. Wahrheitswidrige herabsetzende Äußerungen entsprechen aber nicht dem Leistungswettbewerb und werden daher vom Gesetzgeber sanktioniert. § 7 UWG enthält dazu einen Sondertatbestand, der es verbietet

  • zu Zwecken des Wettbewerbs

  • über das Unternehmen, die Waren oder Leistungen eines anderen oder über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens

  • nicht erweislich wahre Tatsachen

  • zu behaupten oder zu verbreiten,

  • wenn diese geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen.

Es geht dabei nur um Äußerungen, die Dritten zur Kenntnis gelangen. Wird der Vorwurf nur gegenüber dem Betroffenen selbst getätigt, ist das nicht von § 7 UWG erfasst. Schließlich kann das den Wettbewerb nicht unfair beeinflussen.

Für die Verbreitung von Vorwürfen in vertraulichen Mitteilungen sieht § 7 Abs 2 UWG eine Sonderregelung vor.

2. Tatbestandselemente

Handlungen sind dann nach § 7 UWG unzulässig, wenn sie die folgenden Tatbestandselemente kumu...

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