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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.4. Bürgschaftserklärungen ( § 33 TP 7 GebG)

27.4.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz

1424Die Gebühr beträgt 1% vom Wert der verbürgten Verbindlichkeit.

1425Der Wert der verbürgten Verbindlichkeit ergibt sich vorbehaltlich von Sonderregelungen des GebG nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955.

Auf die Pro-fisco Klausel des § 22 GebG (siehe Rz 1150), die Abgrenzung zwischen schätzbaren und unschätzbaren Leistungen in § 23 GebG (siehe Rz 1151 ff) und die allgemeinen und besonderen Bewertungsvorschriften in § 26 GebG (siehe Rz 1163 ff) wird verwiesen.

1426Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind die Sondervorschriften des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG bei Bestandverträgen, wonach für bestimmte wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahreswert anstelle des neunfachen Jahreswertes zu tragen kommt, auf Bürgschaften zur Besicherung des Bestandentgelts auszudehnen (vgl. ).

1427Bürgschaftserklärungen mehrerer Personen und Erklärungen mehrerer Personen, einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beizutreten, unterliegen der Gebühr gemäß § 33 TP 7 GebG iVm § 7 GebG nur im einfachen Betrag, wenn diese Erklärungen sich auf eine (Zahlwort) Verpflichtung beziehen und in einer (Zahlwort) Urkunde abgegeben werden.

27.4.3. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Haftung

1428Eine Bürgschaft ist ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft (). Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 1046 ff.

1429Gebührenschuldner ist der durch die Bürgschaft gesicherte Gläubiger (siehe Rz 1179 ff).

1430Der Bürge haftet für die Gebühr gemäß § 30 GebG (siehe Rz 1198).

1431Kommt dem Gebührenschuldner (Gläubiger) eine persönliche Gebührenbefreiung zu (siehe Rz 24 ff), kann die Gebühr nicht vom Haftenden (Bürgen) gefordert werden. Es entsteht in diesem Falle keine Gebührenschuld, sodass der Bürge auch nicht als Haftungspflichtiger zur Gebührenentrichtung herangezogen werden kann (siehe auch Rz 1195).

27.4.4. Gebührenbefreiungen

1432Auf Grund des § 33 TP 7 Abs. 2 GebG unterliegen nicht der Bürgschaftsgebühr

  • Bürgschaftserklärungen, die im Strafverfahren und überhaupt zur Sicherung allgemeiner Interessen außer dem öffentlichen Dienst oder einem Vertragsverhältnis gegeben werden müssen;

  • Bürgschaftserklärungen von Kreditunternehmungen an Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie an Eisenbahnunternehmungen, die dem öffentlichen Verkehr dienen;

  • Bürgschaftserklärungen, die zu gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG gebührenfreien Wohnungsmietverträgen (siehe Rz 1353 ff) abgegeben werden.

1433Bürgschaften zu Darlehensverträgen, Kreditverträgen und Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes ( § 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen mit zB Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen sind unter den in § 20 Z 5 GebG genannten Voraussetzungen gebührenfrei (siehe dazu Rz 1120 ff).

1434Gemäß § 33 TP 22 Abs. 3 GebG letzter Satz sind alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze gebührenfrei, worunter auch die Wechselbürgschaft fällt.

1435Die Gebührenbefreiung für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte des § 19 Abs. 2 GebG kann mangels Personenidentität der Vertragsteile des Hauptgeschäftes und des Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäftes nicht zur Anwendung kommen (siehe auch Rz 1114).

Randzahlen 1436 bis 1439: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 19 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 20 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 22 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 23 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 30 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 22 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 24 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1046 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1114
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1120 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1150
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1151 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1163 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1179 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1195
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1198
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1353 ff

Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995