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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
12. Entstehen der Gebührenschuld (§ 16 GebG)

12.2. Entstehen der Gebührenschuld bei im Ausland errichteten Urkunden ( § 16 Abs. 2 GebG)

1058Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 GebG unterliegt ein Rechtsgeschäft nach § 33 GebG, über das im Ausland eine Urkunde errichtet wurde, nur dann der Gebühr, wenn

  • die Inländereigenschaft aller Parteien des Rechtsgeschäftes und

  • die sachliche Inlandsbezogenheit des Rechtsgeschäftes

gegeben sind.

1059Liegen beide Voraussetzungen vor, so entsteht die Gebührenschuld in dem Zeitpunkt, der auch für eine Urkundenerrichtung im Inland maßgeblich wäre (siehe Rz 1046 ff), ohne dass die Urkunde in das Inland gelangen muss. Wesentlich für das Entstehen der Gebührenschuld nach § 16 Abs. 2 Z 1 GebG ist somit, dass sich die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Ausland befinden kann.

12.2.1. Inländereigenschaft der Parteien

1060Die Inländereigenschaft muss bei allen Parteien gegeben sein. Sie ist dann erfüllt, wenn die Parteien im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten. Unter Inland ist das Bundesgebiet (vgl. Art. 3 B-VG) zu verstehen.

12.2.1.1. Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

1061Für die Auslegung der Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" sind § 26 BAO und die dazu ergangene Rechtsprechung maßgeblich. Nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen "Wohnsitz" iSd Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Einen "gewöhnlichen Aufenthalt" hat nach § 26 Abs. 2 BAO jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt grundsätzlich die körperliche Anwesenheit des Betreffenden. Man kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nur vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht. Näheres siehe EStR 2000 Rz 21 ff.

12.2.1.2. Sitz oder Geschäftsleitung

1062Gemäß § 27 Abs. 1 BAO haben Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Er ist daher grundsätzlich der rechtsgeschäftlichen Gestaltung zugänglich. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung. Das ist jener Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet, wo also nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden. Näheres siehe KStR 2013 Rz 4 ff.

12.2.1.3. Betriebsstätte

1063Nach § 29 Abs. 1 BAO ist eine Betriebsstätte iSd Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient. Näheres siehe EStR 2000 Rz 7924 ff.

1064Eine inländische Betriebsstätte wird nicht durch die Beteiligung einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person (zB Kapital- oder Personengesellschaft) an einer inländischen Kapital- oder Personengesellschaft begründet.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 4 ff
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 21 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1046 ff
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7924 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995