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Haftung des Pfuschers und des ihn deckenden Gewerbeinhabers
bauaktuell 2019/10
1. Auch derjenige haftet nach § 1299 ABGB, der, ohne Fachmann zu sein, eine Arbeit übernimmt, die in der Regel wegen der notwendigen Kenntnisse nur von einem Fachmann besorgt zu werden pflegt.
2. Wer sich gegenüber der Behörde eines Scheinbauführers bedient, der den Bau nach dem Willen der Beteiligten eben nicht ausführen soll, kann diesen nicht wegen Verstoßes gegen die Bauordnung für die planwidrige und konsenswidrige Bauführung des tatsächlich beauftragten Bauführers haftbar machen.
Am morgens brannte eine beim klagenden Versicherer versicherte, dem Versicherungsnehmer gehörende Almhütte im Land Salzburg vollständig ab. Die Klägerin deckte den Schaden und macht mit der vorliegenden Klage auf sie gemäß § 67 VersVG übergegangene Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten geltend.
Der Erstbeklagte hatte mehrere Jahre unter anderem als angestellter Ofensetzer gearbeitet. Obwohl er nicht über die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung verfügte, entschloss er sich, als selbständiger Ofensetzer tätig zu werden. Um Schwierigkeiten mit den Behörden zu vermeiden, vereinbarte er deshalb mit der zweitbeklagten Kommanditgesellschaft, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter der Dritt...