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Hochrechnung und Kontrollrechnung von Einkünften, die während und nach Bezug von Notstandshilfe zugeflossen sind
Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 3 Abs 2 EStG 1988.
Die Hochrechnung gemäß § 3 Abs 2 EStG 1988 betrifft nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges von Transferleistungen (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) bezogen wurden („für das restliche Kalenderjahr“). Gleichzeitig während der Zeit der Transferleistungen bezogene Einkünfte sind zwar nicht auf einen Jahresbetrag umzurechnen, sind aber in die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz miteinzubeziehen.