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Zeugengebühren bei ausländischen Amtshilfeersuchen
Ein österreichisches Kreditinstitut wurde im Rahmen eines ausländischen Amtshilfeersuchens um Auskunft gem § 2 Abs 3 iVm § 3 Abs 1 ADG ersucht. Knapp sechs Monate nach Übermittlung der angeforderten Unterlagen an das CLO stellte dieses eine E-Rechnung über angefallene Auslagen. Das BFG hatte darüber zu entscheiden, ob die Geltendmachung rechtzeitig erfolgte.
1. Der Fall
Mit Auskunftsverlangen vom wurden von einem österreichischen Kreditinstitut gem § 2 Abs 3 iVm § 3 Abs 1 ADG Informationen aufgrund eines ausländischen Amtshilfeersuchens verlangt. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Zeugengebühren gem § 176 BAO erfolgte dabei nicht.
Am übermittelte das Kreditinstitut die angeforderten Unterlagen und legte am eine diesbezügliche E-Rechnung. Dabei beanspruchte das Kreditinstitut einen Kostenersatz iHv 549,00 Euro für die Übermittlung von fünf Belegen mit insgesamt 183 Seiten à 3 Euro.
2. Die Entscheidung
§ 176 BAO lautet wie folgt:
„(1) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gle...