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BFGjournal 1, Jänner 2025, Seite 27

Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung gem § 2 Abs 1 lit a GrStG 1955 des Geburtshauses von Adolf Hitler

Republik Österreich gegen Finanzamt Österreich

Markus Blöchl

Der Umgang mit dem Geburtshaus von Adolf Hitler sorgte in den letzten Jahren immer wieder für Diskussionsstoff und Schlagzeilen. Einerseits wurde es als Ort der Wiederbetätigung von Ewiggestrigen missbraucht, andererseits sollte das Haus als Mahnmal öffentlichen Zwecken zugeführt werden. Mit der Enteignung der Grundstücke wollte die Republik Österreich die umfassende Dispositionsmöglichkeit über die Liegenschaft erlangen und so eine Gedenkstätte an das Dritte Reich verhindern. So ist eine Nutzung als Polizeidienststelle geplant. Strittig war im gegenständlichen Fall, ob für die Grundstücke, auf denen sich das Haus befand, die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung bereits mit der Enteignung der Grundstücke erfüllt waren, oder ob die Befreiung erst ab dem konkreten Baubeginn für die geplante Nutzung als Polizeidienststelle anwendbar gewesen ist.

1. Der Fall

Grundstücke in Braunau am Inn, auf denen das Geburtshaus von Adolf Hitler steht, wurden mit mittels eigens dafür geschaffenen Bundesgesetz enteignet. Im Jahr 2017 wurde die Bundesimmobiliengesellschaft mit Planungsarbeiten hinsichtlich Umbau des Gebäudes für eine N...

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