BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 18 Nachsendung
1
„Nachsenden“ bedeutet, den Zustellvorgang an einer anderen als der auf der Zustellverfügung angegebenen Abgabestelle durchzuführen ().
2
Eine Nachsendung setzt stets voraus:
Der Empfänger hält sich nicht regelmäßig an der (auf der Zustellverfügung angegebenen) Abgabestelle auf (vgl ).
Das Dokument ist nicht durch einen (von der Zustellbehörde angebrachten) Vermerk hievon ausgeschlossen (eine solche Angabe ist eine für die Zustellung erforderliche sonstige Angabe iSd § 5 ZustG).
Nach Stumvoll (in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 18 ZustG, Rz 3) gilt § 18 ZustG auch für den Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG, obwohl § 18 ZustG - offenbar versehentlich - nicht auf § 13 Abs 3 ZustG verweist.
3
Strittig ist, ob Nachsendungen nur dann erfolgen dürfen, wenn die auf der Zustellverfügung angegebene Abgabestelle noch nicht aufgegeben ist (so zB Walter/Mayer, Zustellrecht, 108; Gaisbauer, ÖGZ 1984, 457; Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, § 18 Rz 3; ; aM LG HG Wien , 1 R 27/97k; Stoll, BAO, 1126; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2, § 18 ZustG, Tz 3; OGH, , 2 Ob 163/07w; Stumvoll in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 18 ZustG, Rz 7).
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Eine Nachsendung durch Organe ...