TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

6. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3551-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 8 Änderung der Abgabestelle

Christoph Ritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Mitteilungspflicht (§ 8 Abs 1 ZustG)
1- 10
II.
Hinterlegung (§ 8 Abs 2 ZustG)
11- 15

I. Mitteilungspflicht (§ 8 Abs 1 ZustG)

1

Die Mitteilungspflicht des § 8 Abs 1 ZustG gilt gem § 9 Abs 6 ZustG auch für den Zustellungsbevollmächtigten, somit nach Stoll (BAO, 1050) auch für die „fiktiven“ Zustellungsbevollmächtigten gem § 101 Abs 1 BAO.

2

Die Mitteilungspflicht besteht, wenn die Partei vom Verfahren Kenntnis hat. Diese Kenntnis müsse nach Walter/Mayer (Zustellrecht, 44) durch eine Amtshandlung bewirkt sein, wie zB durch eine Ladung (, ZfVB 1991/3/1182; , 2002/08/0206; , 2006/20/0766), Verständigung oder Ersuchen um Stellungnahme (Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 1861) oder durch Einräumung des Parteiengehörs ().

Kenntnis hat die Partei auch dadurch, dass sie selbst durch Antragstellung ein Verfahren einleitet (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1907; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 1861; Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, § 8 ZustG, Rz 4; ).

Die bloße Vermutung der Anhängigkeit eines Verfahrens reicht nicht (Walter/Mayer, Zustellrecht, 44; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 1861; Kolonovits/Mu...

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.