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bau aktuell 1, Jänner 2011, Seite 36

Allgemein anerkannte Regeln der Technik, ÖNORMEN und öffentlich-rechtliche Verfahren

bauaktuell 2011/5

§ 932 ABGB

1. Im Privatrechtsbereich finden sich keine gesetzlichen Bestimmungen, die ausdrücklich auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik verweisen.

2. Auch ÖNORMEN stellen nach herrschender Auffassung zwar eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer dar, sie sind aber bloß Richtlinien, die als Vertragsbestandteile gelten sollen.

3. Technische Normen (vor allem ÖNORMEN) dürfen den Regeln nicht gleichgesetzt werden, weil sie diese zwar wiedergeben, aber auch hinter ihnen zurückbleiben können.

Die Beklagte hat eine Reihenhausanlage mit insgesamt 10 Reihenhäusern errichtet. Die Kläger erwarben von der Beklagten jeweils ein Reihenhaus. Mit der Klage begehren die Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, den mangelhaften Schallschutz zwischen den Reihenhäusern der Kläger „entsprechend den baurechtlichen Vorschriften und gemäß dem Stand der Technik“ binnen angemessener Frist iSd § 409 Abs 2 ZPO zu sanieren.

Die Kläger brachten dazu – soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung – vor, der für die Reihenhäuser vorgeschriebene (Minimal‑)Wert der ÖNORM B 8115‑2 vom mit einer zumindest erforderlichen Schallpegeldifferenz von 60 dB sei bei Weitem...

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