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bau aktuell 1, Jänner 2015, Seite 7

Technische Normung

Georg Karasek

Der vorliegende Beitrag behandelt nach einer Abklärung der in der Diskussion verwendeten Begriffe die zivilrechtliche Bedeutung von sogenannten Technikklauseln in Bezug auf Gewährleistung, Schadenersatz sowie die Warnpflicht des Werkunternehmers, dies vor allem unter Rückgriff auf die einschlägige Judikatur des OGH, die eine kritische Würdigung erfährt.

1. Die Begriffe

1.1. Die babylonische Sprachverwirrung

Bevor auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der technischen Normung im Bauvertragsrecht eingegangen wird, ist es notwendig, ein wenig Licht in die babylonische Sprachverwirrung bei den Technikklauseln zu bringen.

Sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung verwenden verschiedenste Begriffe: „Regeln der Technik“, „allgemein anerkannte Regeln der Technik“, „Stand der Technik“, „Stand von Wissenschaft und Technik“, „Regeln der Baukunst“, „Stand der Wissenschaft“ und noch viele andere mehr. Diese Begriffe werden zusammenfassend als „Technikklauseln“ bezeichnet.

Ob diese Begriffe synonym sind, ist umstritten. In der BRD wird im Allgemeinen angenommen, dass die drei technischen Standards „Regeln der Technik“, „Stand der Technik“ und „Stand der Wissenscha...

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