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Kostenüberschreitung beim ÖNORM-Vertrag
Muss der Auftragnehmer warnen (§ 1170a ABGB im Verhältnis zur ÖNORM B 2110)?
Bauverträgen und anderen Werkverträgen wird häufig ein Kostenvoranschlag (im Folgenden kurz: KV) – etwa ein ausgepreistes Leistungsverzeichnis – zugrunde gelegt. Grundsätzlich regelt die ÖNORM B 2110 in der Fassung vom im Detail die Hinweispflichten des Auftragnehmers und die Vertragsanpassung infolge von Leistungsabweichungen. Die §§ 1168, 1168a und 1170a ABGB enthalten ebenfalls Regelungen zu Leistungsabweichungen, Hinweispflichten und Mehrkosten. Nachstehend soll das Zusammenspiel der angeführten Regelungen dargestellt und die Frage geprüft werden, welcher Anwendungsbereich für § 1170a ABGB im Bereich des ÖNORM-Vertrages bleibt.
1. Die gesetzliche Ausgangslage nach dem Werkvertragsrecht des ABGB
1.1. Der Kostenvoranschlag
Liegt einem Werkvertrag ein KV des Auftragnehmers zugrunde, stellt sich die Frage, ob der Auftragnehmer Mehrkosten verlangen kann, wenn die tatsächlich entstandenen Kosten den im KV angebotenen Betrag übersteigen. Diesen Problemkreis regelt grundsätzlich § 1170a ABGB: Nach Abs 1 leg cit kann der Auftragnehmer keine Mehrkosten fordern, wenn er den KV „unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit“ gelegt hat. Das muss auch für den echten Pauschalvertrag gelten, der sich nach herrschender Lehr...