Umsatzsteuergesetz
5. Aufl. 2018
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Artikel 24 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr mit Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten
I. Einführung
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Bedeutung: Die in § 24 geregelte Differenzbesteuerung wird im ig Handel wesentlich eingeschränkt: Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung,
wenn der Wiederverkäufer den Gegenstand im Wege einer steuerfreien ig Lieferung erworben hat sowie
wenn neue Kraftfahrzeuge innergemeinschaftlich geliefert werden.
Umgekehrt gilt: Wurde (wird) die Differenzbesteuerung angewendet, dann ist weder die Steuerbefreiung für ig Lieferungen (Art 7) noch die sog Versandhandelsregelung (Art 3 Abs 3) anwendbar. Der ig Erwerb eines Gegenstandes ist steuerfrei, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung angewendet wurde.
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Verhältnis zum Unionsrecht: Die Vorschrift beruht auf Art 4 und Art 35 MwSt-RL.
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Rechtsentwicklung: Art 24 hat seit dem folgende Änderungen erfahren:
Anpassung an die Neuregelung des Eigenverbrauchs in Abs 1 (BGBl I 134/2003, ab 2004; Mat: 325 BlgNr 22.GP, 4).
II. Einschränkung des Anwendungsbereiches
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Die Differenzbesteuerung nach § 24 wäre im Prinzip auch anwendbar...