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Parkometerabgabe: Kopierter Behindertenausweis?
Abstandnahme von der Einholung eines „FBI-Gutachtens“
Das BFG hatte darüber zu entscheiden, ob es sich bei dem im Kraftfahrzeug hinterlegten Behindertenausweis um ein Original oder eine Farbkopie handelt.
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RV/7500502/2022; Revision nicht zugelassen. | § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz, §§ 25, 29b und 43 Abs 1 StVO, § 45 Abs 2 AVG, Art 25 iVm Art 2 DBA USA |
1. Der Fall
Der Magistrat der Stadt Wien befand den Beschwerdeführer (Bf) mit Straferkenntnis (wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006) für schuldig, sein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein, abgestellt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO befunden.
Bereits im Ermittlungsverfahren und vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mittels einer Vielzahl an – beinahe täglich verfasster – E-Mails vom Vater (= Vertreter des Bf) wiederholt darauf hingewiesen, dass der verwendete Parkausweis seines Sohnes keinesfalls „manipuliert“, sondern im Original angebracht war. Es wurde daher um Einstellung wegen absolutem...