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Vermietung einer Luxusimmobilie an nahestehende Personen
Entscheidung: RV/6100260/2013; Revision zugelassen und eingebracht (beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2023/15/0008).
Norm: § 16 Abs 1 Z 6 lit c und d EStG 1988.
Erreicht die vereinbarte Miete einer äußerst repräsentativen und auf die Bedürfnisse des Mieters zugeschnittene Immobilie nicht einmal die Hälfte der Renditemiete, liegt jedenfalls eine „verdeckte Ausschüttung an der Wurzel“ vor. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich nach dem gewinnbringenden Verkauf der Immobilie eine Gesamtrendite von 6 % ergibt, weil für die Beurteilung des Vorliegens einer fremdüblichen Vermietung an ausschließlich wirtschaftlich agierende und nur am Mietertrag interessierte Investoren angeknüpft wird. Erwartete oder tatsächlich eingetretene Wertsteigerungen sind nicht zu berücksichtigen (Zorn in RdW 2016/575 mwN, ).