Doppelbesteuerung
2024
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b) Sachliche Steuerpflicht
7 Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Stpfl. innerhalb eines Kj. bezogen hat. Das Einkommen ist gem. § 2 Abs. 2 öEStG „der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 öEStG) und außergewöhnl. Belastungen (§§ 34 und 35 öEStG) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a öEStG“. Tätigkeiten, die auch langfristig zu keinem Gesamtüberschuss führen, führen als Liebhaberei idR nicht zu einer Einkunftsquelle.
8 Die einzelnen Einkunftsarten sind in § 2 Abs. 3 öEStG taxativ aufgezählt. Einkünfte, die nicht unter eine der sieben Einkunftsarten fallen, unterliegen nicht der ESt und sind somit nicht steuerbar. Der ESt unterliegen folgende Einkünfte:
1.Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2.Einkünfte aus selbständiger Arbeit
3.Einkünfte aus Gewerbebetrieb
4.Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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