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SEG § 67. In-Kraft-Treten, gültig von 24.07.2019 bis 30.12.2023

§ 67. In-Kraft-Treten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft.

(2) § 37, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 3, § 42, § 45, § 46 Abs. 1 und 3, § 51 Abs. 3, 3a und 4, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit in Kraft.

(3) § 3, § 7 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 64 Abs. 1 Z 4 und § 65 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit in Kraft.

(4) Die §§ 7, 37, 40 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 treten mit in Kraft. § 7 Abs. 2 ist anzuwenden, wenn die Bestellung zum Prüfer nach dem erfolgt. Die §§ 37 und 40 sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem geschlossen werden. § 51 Abs. 3a ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen; bis dorthin ist § 51 Abs. 3a in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(5) § 7 Abs. 4, § 8, § 9 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 2, § 31 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, 2 und 5, § 46 Abs. 3, § 62 und § 65 Abs. 1 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 71/2009, treten mit in Kraft. § 31 Abs. 3 und § 42 treten mit Ablauf des außer Kraft. Abweichend davon sind auf Hauptversammlungen, die vor dem einberufen werden, nicht § 7 Abs. 4, § 8, § 9 Abs. 1 bis 3, § 31 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, 2 und 5, § 46 Abs. 3, § 62 und § 65 Abs. 1, sondern die bisher für Hauptversammlungen geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. § 37 und § 40 Abs. 2 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 71/2009, treten mit in Kraft, wobei die Anpassung der Satzung mit der ersten Satzungsänderung nach Inkrafttreten, längstens jedoch bis zu erfolgen hat.

(6) § 65 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf Verstöße gegen die in § 65 Abs. 1 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem gesetzt werden.

(7) § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, treten mit in Kraft. Auf Gründungen durch Verschmelzung, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung der Unterlagen (§ 221a Abs. 2 AktG) erfolgte, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

(8) § 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 tritt mit in Kraft und ist auf Verstöße gegen die in § 65 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem gesetzt werden oder fortdauern.

(9) § 64 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(10) § 51 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 tritt mit in Kraft; der zusätzliche Bericht (Z 2 erster Satz) ist erstmals über die Prüfung von Geschäftsjahren zu erstellen, die nach dem beginnen.

(11) § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 tritt mit in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Verwaltungsrat anzuwenden, die nach dem erfolgen. Bestehende Verwaltungsratsmandate bleiben davon unberührt; das Mindestanteilsgebot ist bei einem Nachrücken von vor dem gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten.

(12) § 37 und § 40 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit in Kraft, wobei die Anpassung der Satzung mit der ersten Satzungsänderung nach Inkrafttreten, längstens jedoch bis zu erfolgen hat.

(13) Die §§ 40a und 54 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 63/2019, treten mit in Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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