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SEG § 6. Abfindungsangebot im Verlegungsplan, BGBl. I Nr. 67/2004, gültig ab 08.10.2004
2. Hauptstück Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) nach Maßgabe des Art. 8 der Verordnung

§ 6. Abfindungsangebot im Verlegungsplan

Der Verlegungsplan hat neben den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung bezeichneten Angaben die Bedingungen der Barabfindung zu enthalten, die einem der Verlegung widersprechenden Aktionär von der Gesellschaft oder einem Dritten gegen Hingabe seiner Aktien angeboten wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAF-36636