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SEG § 34. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 67/2004, gültig ab 08.10.2004
4. Hauptstück Aufbau der Europäischen Gesellschaft (SE)
1. Abschnitt Begriffsbestimmungen

§ 34. Begriffsbestimmungen

Bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im monistischen System wird das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat bezeichnet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAF-36636