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SEG § 54. Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung, BGBl. I Nr. 63/2019, gültig ab 10.06.2019
4. Hauptstück Aufbau der Europäischen Gesellschaft (SE)
3. Abschnitt Monistisches System

§ 54. Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung

Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 98 AktG, in einer börsenotierten Gesellschaft auch § 98a AktG, sinngemäß. Für Mitglieder des Verwaltungsrats, die geschäftsführende Direktoren sind, ist auch auf die Grundsätze des § 78 AktG Bedacht zu nehmen. Ebenso sinngemäß gelten §§ 79 und 80 AktG, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAF-36636