SEG § 61. Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks
Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile, BGBl. I Nr. 67/2004, gültig ab 08.10.2004
4.
Hauptstück Aufbau
der Europäischen Gesellschaft (SE)4. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren
§ 61. Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile
Die §§ 100 und 101 AktG sind sinngemäß auf die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAF-36636