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SEG § 44. Zeichnung, BGBl. I Nr. 67/2004, gültig ab 08.10.2004
4. Hauptstück Aufbau der Europäischen Gesellschaft (SE)
3. Abschnitt Monistisches System

§ 44. Zeichnung

Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren haben in der Weise zu zeichnen, dass sie zu der Firma der Gesellschaft oder zur Benennung des Verwaltungsrats oder der geschäftsführenden Direktoren ihre Namensunterschrift hinzufügen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAF-36636