SEG § 61. Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks
Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile, gültig ab 08.10.2004
4. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren
§ 61. Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile
Die §§ 100 und 101 AktG sind sinngemäß auf die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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UAAAF-36636