SEG § 61. Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile, gültig ab 08.10.2004

4. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren

§ 61. Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile

Die §§ 100 und 101 AktG sind sinngemäß auf die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAF-36636