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SEG § 60. Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung, gültig ab 08.10.2004

§ 60. Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung

§§ 77 bis 80 AktG gelten sinngemäß für die geschäftsführenden Direktoren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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