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SEG § 56. Geschäftsführende Direktoren; Aufgaben, gültig ab 08.10.2004

§ 56. Geschäftsführende Direktoren; Aufgaben

Die geschäftsführenden Direktoren führen die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben können nicht auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAF-36636