SEG § 54. Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung, gültig von 08.10.2004 bis 09.06.2019

§ 54. Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung

Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 98 AktG sinngemäß. Für Mitglieder des Verwaltungsrats, die geschäftsführende Direktoren sind, ist auch auf die Grundsätze des § 78 AktG Bedacht zu nehmen. Ebenso sinngemäß gelten §§ 79 und 80 AktG, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

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