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SEG § 46. Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern, gültig von 08.10.2004 bis 31.12.2005

3. Abschnitt Monistisches System

§ 46. Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum, der fünf Jahre nicht überschreiten darf, von der Hauptversammlung bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Verwaltungsrats wird, wenn das Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit sein Amt verliert.

(3) § 87 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und § 88 AktG gelten sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAF-36636