SEG § 45. Zusammensetzung des Verwaltungsrats, gültig von 08.10.2004 bis 31.12.2005

3. Abschnitt Monistisches System

§ 45. Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern, die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn festlegen.

(2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.

(3) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann nicht Verwaltungsratsmitglied sein. Verwaltungsratsmitglied kann ferner nicht sein, wer bereits in zehn Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung Aufsichtsratsmitglied oder Verwaltungsratsmitglied ist; ein Verwaltungsratssitz wird als zwei Aufsichtsratssitze gerechnet. Weiters kann nicht Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden sein, wer eine solche Position bereits in fünf Verwaltungsräten oder Aufsichtsräten innehat. Sitze einer Person in mehreren Verwaltungsräten oder Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder eines Kreditinstituts, das mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, dass jemand mehr als zwanzig Aufsichtsratssitze oder zehn Verwaltungsratssitze innehat. Sitze, die dieselbe Person in den Verwaltungsräten und Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung innehat, sind zusammenzurechnen.

(4) Ein Verwaltungsratsmitglied oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, kann nicht mehr als fünf Sitze in Aufsichtsräten oder Verwaltungsräten von Unternehmen innehaben, die mit der Gesellschaft konzernmäßig verbunden sind.

(5) Hat eine Person bereits so viel oder mehr Sitze in Aufsichtsräten oder Verwaltungsräten inne, als gesetzlich zulässig ist, so kann sie in den Verwaltungsrat einer Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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