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SEG § 45. Zusammensetzung des Verwaltungsrats, gültig ab 01.01.2018

3. Abschnitt Monistisches System

§ 45. Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn, festsetzen.

(2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.

(3) § 86 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 9 AktG sind sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAF-36636