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SEG § 42. Gewinnverteilung und Aufstellen des Lageberichts, gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009

3. Abschnitt Monistisches System

§ 42. Gewinnverteilung und Aufstellen des Lageberichts

§ 126 und § 127 AktG sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die nach diesen Bestimmungen den Vorstand treffenden Pflichten von den geschäftsführenden Direktoren zu erfüllen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAF-36636