3. Abschnitt Monistisches System
§ 42. Gewinnverteilung und Aufstellen des Lageberichts
§ 126 und § 127 AktG sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die nach diesen Bestimmungen den Vorstand treffenden Pflichten von den geschäftsführenden Direktoren zu erfüllen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAF-36636