SEG § 42. Gewinnverteilung und Aufstellen des
Lageberichts, gültig von 08.10.2004 bis 31.12.2005
3. Abschnitt Monistisches System
§ 42. Gewinnverteilung und Aufstellen des Lageberichts
§ 126 und § 127 AktG sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die nach diesen Bestimmungen den Vorstand treffenden Pflichten vom Verwaltungsrat zu erfüllen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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UAAAF-36636