2. Abschnitt Dualistisches System
§ 37. Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte durch denAufsichtsrat
Die Satzung der Gesellschaft hat die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis Z 12 AktG angeführten Geschäfte als zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung festzulegen. Ergänzend dazu kann der Aufsichtsrat bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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UAAAF-36636