TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
SEG § 37. Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte durch denAufsichtsrat, gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2008

2. Abschnitt Dualistisches System

§ 37. Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte durch denAufsichtsrat

Die Satzung der Gesellschaft hat die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis Z 12 AktG angeführten Geschäfte als zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung festzulegen. Ergänzend dazu kann der Aufsichtsrat bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAF-36636